StVO
In der StVO §
42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 4 lfd. Nr. 12 zu Zeichen 325.1 heißt es:
Ge- oder Verbot im verkehrsberuhigen
Bereich
- Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
- Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
- Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
- Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Abbildung 1 - Zeichen 325.1 – Quelle: https://www.dvr.de/verkehrsrecht/stvo/anlage3.html
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Zu den Zeichen
325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
I.
Ein
verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht
kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr
frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion
verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert
werden.
II.
Die
mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre
besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion
überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der
Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich
sein.
III.
Zeichen
325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr
getroffen ist.
IV.
Zeichen
325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen
werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die
Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
V.
Mit
Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen
keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten
Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch
Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
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